Beitragsbemessungsgrenze
Vielfach kommt es zu Verwechslungen, wenn es um die Begriffe „Versicherungspflichtgrenze“ und „Beitragsbemessungsgrenze“ in der Krankenversicherung geht. Seit dem Jahre 2003 sind die beiden Begriffsdefinitionen losgelöst voneinander zu betrachten.
Beitragsbemessungsgrenze GEK/Jahr |
Entwicklung |
2008 | Die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV und der PKV wird von 3.562,50 Euro/Monat (2007) auf 3.600 Euro/ Monat bzw. 43.200 Euro/Jahr erhöht. |
2009 | Die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV und der PKV wird auf 3.675,00 Euro/Monat bzw. 44.100 Euro/Jahr erhöht. |
2010 | Die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV und der PKV wird auf 3.750,00 Euro/Monat bzw. 45.000 Euro/Jahr erhöht. |
2011 | Die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV und der PKV wird auf 3.712,50 Euro/Monat bzw. 44.550 Euro/Jahr erhöht. |
2012 | Die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV und der PKV wird auf 3.825,00 Euro/Monat bzw. 45.900 Euro/Jahr erhöht. |
2013 | Die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV und der PKV wird auf 3.937,50 Euro/Monat bzw. 47.250 Euro/Jahr erhöht. |
2014 | Die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV und der PKV wird auf 4.050,00 Euro/Monat bzw. 48.600,00 Euro/Jahr erhöht. | 2015 | Die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV und der PKV wird auf 4.125,00 Euro/Monat bzw. 49.500,00 Euro/Jahr erhöht. | 2016 | Die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV und der PKV wird auf 4.237,50 Euro/Monat bzw. 50.850,00 Euro/Jahr erhöht. | 2017 | Die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV und der PKV wird auf 4.350,00 Euro/Monat bzw. 52.200,00 Euro/Jahr erhöht. | 2018 | Die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV und der PKV wird auf 4.425,00 Euro/Monat bzw. 53.100,00 Euro/Jahr erhöht. | 2019 | Die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV und der PKV wird auf 4.537,50 Euro/Monat bzw. 54.450,00 Euro/Jahr erhöht. | 2020 | Die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV und der PKV wird auf 4.687,50 Euro/Monat bzw. 56.250,00 Euro/Jahr erhöht. | 2021 | Die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV und der PKV wird auf 4.837,50 Euro/Monat bzw. 58.050,00 Euro/Jahr erhöht. |
GKV: Gesetzliche Krankenversicherung, PV: Pflegeversicherung, BBG: Beitragsbemessungsgrenze
Die Beitragsbemessungsgrenze bezeichnet ein jährliches Arbeitseinkommen, bis zu dem im jeweiligen Sozialversicherungszweig Beiträge entrichtet werden. Gleichzeitig stellt sie eine dynamische Grenze dar, die jeweils zum 1. Januar eines Jahres an die allgemeine Einkommensentwicklung angepasst wird. Die Werte für das Folgejahr sind bereits ab Herbst bekannt, werden aber erst im Dezember eines jeden Jahres final verabschiedet. Allerdings kam es in den vergangenen Jahren noch nie zu einer nachträglichen Veränderung.
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