Krankenkassenbeitrag
Versicherte in der gesetzlichen Krankenkasse zahlen derzeit 15,5 Prozent ihres Einkommens an Beiträgen. Da der Beitrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt wird, entfallen 8,2 Prozentpunkte auf das Bruttoeinkommen eines Arbeitnehmers, 7,3 Prozent entfallen auf den Arbeitgeber. Neben diesem einheitlichen Monatsbeitrag erheben einige Kassen noch zusätzlich einen eigenständigen Beitrag. Die nachfolgende Auflistung zeigt die Verteilung über die unterschiedlichen Einkommensstufen.
Einkommen in Euro |
Arbeitnehmer-Anteil |
Arbeitgeber-Anteil |
1000 |
82,00 |
73,00 |
1100 |
90,20 |
80,30 |
1200 |
98,40 |
87,60 |
1300 |
106,60 |
94,90 |
1400 |
114,80 |
102,20 |
1500 |
123,00 |
109,50 |
1600 |
131,20 |
116,80 |
1700 |
139,40 |
124,10 |
1800 |
147,60 |
131,40 |
1900 |
155,80 |
138,70 |
2000 |
164,00 |
146,00 |
2100 |
172,20 |
153,30 |
2200 |
180,40 |
160,60 |
2300 |
188,60 |
167,90 |
2400 |
196,80 |
175,20 |
2500 |
205,00 |
182,50 |
2600 |
213,20 |
189,80 |
2700 |
221,40 |
197,10 |
2800 |
229,60 |
204,40 |
2900 |
237,80 |
211,70 |
3000 |
246,00 |
219,00 |
3100 |
254,20 |
226,30 |
3200 |
262,40 |
233,60 |
3300 |
270,60 |
240,90 |
3400 |
278,80 |
248,20 |
3500 |
287,00 |
255,50 |
3600 |
295,20 |
262,80 |
3700 |
303,40 |
270,10 |
3712,50 |
304,42 |
271,01 |
2011 |
Allgemeiner |
Ermäßigter |
Arbeitnehmeranteil |
(15,5 – 0,9) : 2 + 0,9 = 8,2 % |
(14,9 % – 0,9) : 2 + 0,9 = 7,9 % |
Arbeitgeberanteil |
(15,5 – 0,9) : 2 = 7,3 % |
(14,9 % – 0,9) : 2 = 7 % |
Bei einem Bruttogehalt von 2.900 EUR wird der Krankenversicherungsbeitrag wie folgt berechnet:
Arbeitnehmeranteil: |
2.900 EUR x 8,2 %= |
237,80 EUR |
Arbeitgeberanteil: |
2.900 EUR x 7,3 %= |
211,70 EUR |
Studenten in der Gesetzlichen Krankenversicherung
Studierende, die bei einem in der gesetzlichen Krankenkasse versicherten Familienmitglied (Vater, Mutter, evtl. Ehegatte) mitversichert sind, sind von der Beitragszahlung in der Kranken- und Pflegeversicherung befreit. Studenten, die einen in der gesetzlichen Krankenkasse versicherten Ehegatten haben, können sich für die gesamte Studienzeit bei diesem kostenfrei mitversichern. Voraussetzung für die Familienversicherung ist u. a., dass das Gesamteinkommen des Familienangehörige den Betrag von monatlich 400,- € nicht übersteigt (sog. Geringfügigkeitsgrenze = gültig in allen Bundesländen.).
Studenten, die aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind (z.B. wegen Erreichen der Höchstsemesteranzahl oder des Höchstalters), haben die Möglichkeit, sich freiwillig weiter zu versichern. Voraussetzung ist hier, dass unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der KVdS eine ununterbrochene Versicherung über 12 Monate in der gesetzlichen Krankenkasse bestand oder in den letzten 5 Jahren mindestens 24 Monate gesetzliche Krankenversicherungszeit nachgewiesen werden kann. Ähnlich wie Geringverdiener zahlen auch Studenten, die nicht familienversichert sind, den Krankenkassen-Zusatzbeitrag.
Bei den Praktika während des Studiums muss in der Sozialversicherung wie folgt differenziert werden: Befindet sich ein Student im Vor- bzw. Nachpraktikum, muss geprüft werden, ob es sich um ein vorgeschriebenes oder ein freiwilliges Praktikum handelt. Wird während des Praktikums Arbeitsentgelt gezahlt, dann erfolgt eine Beurteilung in der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- oder Rentenversicherung. Wird hingegen während des Studiums von der Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung ein Praktikum vorgeschrieben (sog. Praxissemester), sind Studenten in dieser Zeit als Arbeitnehmer versicherungsfrei in allen Zweigen der Sozialversicherung. Die wöchentliche Arbeitszeit und die Höhe des Verdienstes sind hierbei generell ohne Bedeutung.
Da freiwillige Praktika (sog. Zwischenpraktika) nicht von der Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben werden, sind Studierende, die ein solches Praktikum absolvieren, versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, wenn ihr Studium vorrangig bleibt. Bei diesen Praktika gelten die Regelungen analog den Regelungen beim Jobben im Semester oder in den Semesterferien. Übersteigt das monatliche Entgelt den Geringfügigkeitsbetrag von 400,- Euro, besteht Rentenversicherungspflicht. In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind allerdings keine Beiträge abzuführen.
Studierenden an Berufsakademien ist der Weg in die studentische KV in der Regel verbaut, da diese Einrichtungen etwas anderes als Hochschulen darstellen und die Regelung im SGB bisher die studentische Krankenversicherung nur für Studierende an Hochschulen ausdrücklich vorsieht. Umgekehrt sind sie allerdings u. U. auch keine "richtigen" Arbeitnehmer und unterliegen keiner Versicherungspflicht. Sie können sich daher – so sie nicht mehr über die Eltern versichert sein können – nur freiwillig versichern. In die gesetzliche Krankenversicherung können sie nur, wenn sie das gleich zu Beginn der Ausbildung so wählen.
Krankenversicherung für Rentner
Versicherte, die eine gesetzliche Rente beziehen, befinden sich automatisch in einer eigenen Krankenversicherung, nämlich die der Rentner (KVdR, Krankenversicherung der Rentner). Diese Versicherung bieten neben den AOKs auch die BKKs sowie die Ersatzkassen. Dabei wird allerdings nicht jeder Rentner automatisch Pflichtmitglied, deshalb bleibt für diese Personen nur noch die freiwillige bzw. private Versicherung. Wer Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner werden will, muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dabei gilt für Personen, die berufstätig waren: Sie müssen in der zweiten Hälfte ihrer Erwerbszeit mindestens zu 90 Prozent gesetzlich versichert gewesen sein. Dabei spielt es keine Rolle, ob dies durch Pflicht- oder freiwillige Mitgliedschaft erfolgte. Auch Zeiten der Familienversicherung bzw. Versicherungszeiten aus der ehemaligen DDR sind hierbei anrechnungsfähig. Gleiches gilt für Versicherungszeiten im Ausland, wenn es sich um Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes handelte. Personen, die diese Versicherungszeit nicht erfüllen, können sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichern. Aber auch dies ist nur möglich, wenn der Versicherte aktuell mindestens ein Jahr lang bei einer Kasse pflichtversichert war.
In diesem Falle ist der Rentner verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Beendigung seiner Pflichtmitgliedschaft die freiwillige Versicherung bei einer Kasse zu beantragen. Selbständige, die hauptberuflich in dieser Tätigkeit waren und eine gesetzliche Rente beantragen, sind weiterhin freiwillig oder privat versichert. Diese Regelung gilt allerdings nicht für nebenberuflich Selbständige. Der Versicherungsbeitrag in der Krankenversicherung für Rentner berechnet sich nach dem allgemeinen Beitragssatz. Beiträge sind zudem zu zahlen neben der gesetzlichen Rente auch auf Versorgungsbezüge und auf Arbeitseinkommen. Die Grenze beträgt hierbei allerdings 3.712,50 Euro. Die Rentenversicherungsträger tragen hierbei den halben Beitrag, dieser wird direkt von der Rente einbehalten. Wer als Rentner Versorgungsbezüge erhält, hat seine Beiträge aus eigener Tasche zu zahlen. Bei freiwilligen Versicherten finden zusätzlich neben Zinsen und Mieten auch alle sonstigen beitragspflichtigen Einnahmen Berücksichtigung.
Hinzu kommt auch bei Rentenbeziehern der Sonderbeitrag in Höhe von 0,9 Prozent aller beitragspflichtigen Einnahmen. Dieser ist allerdings rechnerisch bereits im allgemeinen Beitragssatz von 15.5 Prozent enthalten.
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