Zuzahlungsbefreiung ab Erreichen der Belastungsgrenze

Mit der Gesundheitsreform, die im Jahr 2004 in Kraft getreten ist, kam auf die Versicherten eine Reihe von Zuzahlungen für fast alle Leistungen hinzu. Und dies, obwohl sich alljährlich die Krankenkassenbeiträge auf einem steigenden Level befinden. Jedoch ist eine Zuzahlungsbefreiung für jeden Versicherten möglich.

Zuzahlungen und kein Ende?

In jedem Jahr steigen die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung. Je nach Einkommen belaufen diese sich auf mehrere Hundert Euro, die einerseits der Arbeitnehmer, aber ebenso der Arbeitgeber entrichten muss. Jedoch erhalten die Versicherten für diese Zwangsversicherung immer weniger Leistung im Krankheitsfall und müssen darüber hinaus seit der Gesundheitsreform im Jahr 2004 noch eine Vielzahl von Zuzahlungen in Kauf nehmen.

Immer mehr Zuzahlungen

Kaum noch eine Leistung ist ohne diese Zuzahlung erhältlich. Müssen Medikamente für die Genesung verschrieben werden, darf der Patient in der Apotheke die nächste Zuzahlung leisten, die pro Präparat mindestens fünf Euro aber höchstens zehn Euro beträgt. Allerdings wird diese Zuzahlung nie höher als der eigentliche Medikamentenpreis sein. Und auch eine stationäre Behandlung im Krankenhaus schlägt mit zehn Euro pro Kalendertag zu Buche, hier liegt die Grenze bei 28 Kalendertagen pro Kalenderjahr, danach tritt eine Zuzahlungsbefreiung in Kraft. Die Liste der Zuzahlungen lässt sich noch auf weitere Bereiche ausdehnen und der Verbraucher wird ein deutliches und zumeist schmerzhaftes Loch in seiner Haushaltskasse verspüren.

Zuzahlungsbefreiung ist ab Erreichen der Belastungsgrenze möglich

Ausweichen auf Generika, um Zuzahlungen für Medikamente zu vermeiden

Allerdings müssen die Zuzahlungen nicht unendlich geleistet werden. Gehört der Verbraucher eher zu dem Personenkreis, die seltener krank werden, gibt es für ihn lediglich die Möglichkeit bei Medikamenten, dass er auf zuzahlungsbefreite Präparate zurückgreift. Eine Vielzahl der Pharmakonzerne hat längst auf diesen Umstand reagiert und kann Medikamente anbieten, die in den Grundsubstanzen genauso zusammengesetzt sind, wie das eigentliche vom Arzt verschriebene Originalpräparat. Durch den Einsatz von beispielsweise anderen Trägerstoffen oder einem günstigeren Herstellungsverfahren bleiben die Alternativmedikamente von der Zuzahlung befreit.

Krankenzusatzversicherung kann auch Zuzahlungsbefreiung bieten

Für viele Versicherte ist vielleicht auch der Abschluss einer privaten Krankenzusatzversicherung eine sinnvolle Alternative, die im Ernstfall eine Zuzahlungsbefreiung bieten kann. Hier sind jedoch Leistungen und Tarife in einen relevanten Vergleich zu setzen.

Zumutbare Eigenbelastung bei Zuzahlungen

Wer nicht in dem Besitz einer solchen Zusatzversicherung ist, für den wird die zumutbare Eigenbelastung in Kraft treten, die dann eine Zuzahlungsbefreiung begründet.

Individuelle Belastungsgrenze anhand des Einkommens

Bei der Belastungsgrenze handelt es sich um einen individuellen Pauschalbetrag, der sich bei Familien aus dem Bruttofamilieneinkommen abzüglich von festgesetzten Freibeträgen zusammensetzt. Sind nicht volljährige Kinder vorhanden, wird noch der Kinderfreibetrag in voller Höhe für die Berechnung hinzugezogen. Bei Singles hingegen ist das tatsächliche Bruttoeinkommen für die Berechnung relevant. Grundsätzlich ist damit festgelegt, dass nicht mehr als zwei Prozent des Bruttofamilieneinkommens als zumutbare Eigenbelastung anerkannt werden. Wer chronisch krank ist, verfügt sogar nur über eine Eigenbelastung von einem Prozent.

Kinder bis 18 Jahren sind von Zuzahlungen befreit

Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und bei einem Elternteil mitversichert sind, sind von der Zuzahlungsklausel nicht betroffen. Für sie müssen diese Leistungen nicht aufgewendet werden.

Sonderfall: chronisch krankes Familienmitglied

Ein für die eigene Haushaltskasse angenehmer Sonderfall dürfte die Tatsache sein, wenn sich bereits nur ein chronisch krankes Mitglied in der Familie befindet. Dann tritt für alle Familienangehörigen die Regelung von einem Prozent in Kraft und nicht, wie man es vielleicht erwarten mag, für den chronisch Kranken ein Prozent und für den Rest der Familie zwei Prozent.

Zuzahlungsbefreiung ab Erreich der Belastungsgrenze

Wird diese zumutbare Belastungsgrenze überschritten, hat der Versicherte die Möglichkeit, bei der Krankenkasse eine Bescheinigung über die Zuzahlungsbefreiung zu beantragen. Dazu müssen alle vorhandenen Belege über die bisher geleisteten Zahlungen vorgelegt werden, damit das Erreichen der Belastungsgrenze nachgewiesen werden kann.

Zuzahlungsbefreiung kann bereits am Jahresanfang beantragt werden

Gerade bei chronisch kranken Versicherten kann es sich als lohnend herausstellen, wenn sie bereits am Jahresanfang eine Zuzahlungsbefreiung beantragen. Ebenso ist diese Alternative auch gegeben, wenn bereits dann absehbar ist, dass durch beispielsweise einen Krankenhausaufenthalt mit anschließend längerer Genesung sowie die Einnahme der erforderlichen Medikamente die zumutbare Eigenbelastung erreicht oder sogar überschritten wird.

Wie man die Zuzahlungsbefreiung beantragt

Von der gesetzlichen Krankenversicherung erhält der Verbraucher ein entsprechendes Formular, welches er ausfüllen und wieder einreichen muss. Danach wird er die Aufforderung zur Zahlung des individuellen Pauschalbetrages erhalten, welche in einem vorgegebenen Zeitraum vollständig bei der Krankenkasse eingezahlt werden muss. Danach erhält er eine Bescheinigung für die Zuzahlungsbefreiung, die ihn von weiteren Zahlungen entbindet.

Zu viel entrichtete Zuzahlungen können zurückgefordert werden

Sollten sich die Gegebenheiten jedoch entsprechend so verändern, dass der Versicherte diese Grenze am Jahresende doch nicht voll ausgenutzt hat, ist der eingezahlte Pauschalbetrag dennoch nicht weg. Er hat dann die Möglichkeit, die zu viel gezahlte Differenz von der Krankenkasse wieder zurückzufordern. Als Nachweis gelten hier die gleichen Voraussetzungen wie für die Zuzahlungsbefreiung.

Belege sammeln und der Krankenkasse vorlegen

Es müssen alle Belege gesammelt werden, die dann der Krankenkasse entsprechend vorgelegt werden. Nach der Ermittlung der tatsächlich angefallenen Zuzahlungskosten erfolgt die Rückerstattung der Differenz. Ob jedoch bereits am Jahresanfang eine Zuzahlungsbefreiung beantragt werden sollte, obliegt natürlich auch den eigenen, finanziellen Möglichkeiten.