Einkommensgrenze für Arbeitnehmer regelt Eintritt in die private Krankenversicherung

Die aktuelle Versicherungspflichtgrenze wird bei jedem Beginn eines neuen Jahres ermittelt und gibt Aufschluss darüber, wie viel ein Arbeitnehmer verdienen muss, um von der gesetzlichen in die privaten Krankenversicherung zu wechseln.

Nach Überschreitung der Einkommenshöchstgrenze besteht Freiheit bei der Wahl der Krankenversicherung

Der Wechsel in eine private Krankenkasse ist für Arbeitnehmer nicht ohne weiteres möglich. Der Gesetzgeber hat eine Einkommensgrenze eingeführt, deren Überschreitung erst den Wechsel in die private Krankenversicherung ermöglicht.

Im Sozialgesetzbuch wird diese Einkommenshöchstgrenze als Versicherungspflichtgrenze oder Jahresarbeitsentgeltgrenze bezeichnet. Unter diesen Begriffen versteht man die Höhe des jährlichen Bruttoeinkommens, wobei Urlaubs- und Weihnachtsgeld dazu gezählt werden kann, nur Überstunden sind von dieser Summe ausgenommen.

Die Versicherungspflichtgrenze wird jedes Jahr von der Bundesregierung neu angepasst. Analysiert wird, inwieweit sich das Verhältnis von Bruttogehältern und -löhnen pro durchschnittlich Beschäftigten im Vergleich zum Vorjahr verändert hat.

Aus dieser Versicherungspflichtgrenze ergibt sich auch der Umstand, dass es Pflichtversicherte und Freiwillig Versicherte gibt. Pflichtversichert ist grundsätzlich jeder Arbeitnehmer, der die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschreitet. Das heißt, in diesem Fall kann er nicht in eine private Krankenversicherung wechseln.

Sollte ein Arbeitnehmer die Versicherungspflichtgrenze, die derzeit 69.300,00 Euro jährlich oder 5.775,00 Euro monatlich (2022: 64.350,00 Euro p.a. oder 5.362,50 Euro p.M.) beträgt, überschreiten, so ist er von der Versicherungspflicht befreit und kann die Krankenkasse frei wählen.

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Arbeitnehmer müssen bereits ein Jahr lang die Einkommenshöchstgrenze überschritten haben

Sollte es nun vorkommen, dass ein Arbeitnehmer erstmalig die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet und in eine private Krankenversicherung wechseln möchte, so muss er ein weiteres Jahr abwarten.

Für den Wechsel bei Überschreitung der Versicherungspflichtgrenze gilt, dass die Einkommensgrenze für mindestens ein Jahr überschritten worden ist und es auch in Zukunft abzusehen ist, dass dieser Umstand bestehen bleibt.

Ausnahmen werden lediglich gemacht, wenn der Arbeitnehmer erstmalig in ein Arbeitsverhältnis eintritt und ihm per Vertrag ein entsprechendes Jahreseinkommen zugesichert wird. Ein Wechsel ist auch möglich, wenn der Arbeitnehmer die Jahresarbeitsentgeltgrenze innerhalb eines Jahres überschreitet. Er kann dann die Mitgliedschaft in einer privaten Krankenversicherung ab Anfang des folgenden Jahres beantragen.

Bis vor einigen Jahren war es noch vorgeschrieben, dass ein Wechsel erst nach drei Jahren erfolgen kann, in denen die Einkommensgrenze in Folge überschritten worden ist. 2011 wurde dieses Vorgehen geändert und stattdessen die Ein-Jahr-Regel eingeführt, die es gut verdienenden Arbeitnehmern erleichtert, von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung zu wechseln.

Besondere Regelung der Jahresarbeitsentgeltgrenze

Neben der allgemeinen Versicherungspflichtgrenze gibt es aber auch noch eine besondere Versicherungspflichtgrenze. Sie wurde im Jahr 2003 eingeführt und gilt für all die Personen, die am 31.12.2002 privat krankenversichert waren. Für sie gilt eine niedrigere Versicherungspflichtgrenze.

Die Regelung wurde eingeführt, da zum 01.01.2003 die Jahresarbeitsentgeltgrenze übermäßig hoch angehoben wurde, um den Eintritt in die privaten Krankenversicherungen zu erschweren. Im Gegenzug installierte der Gesetzgeber einen Bestandskundenschutz, der bis heute wirkt, nämlich die besondere Versicherungspflichtgrenze.

Dank dieser Regelung wurden damals bereits privat krankenversicherte Personen nicht plötzlich aus dem System geworfen und Kunden der gesetzlichen Krankenversicherung. Auch die besondere Versicherungspflichtgrenze wird jedes Jahr entsprechend angepasst. Aktuell beträgt sie 62.100,00 Euro jährlich.

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Freiberufler, Selbstständige und Studenten sind von der Jahresarbeitsentgeltgrenze ausgenommen

Freiberufler, wie Publizisten und Künstler, sowie Selbstständige sind freiwillig versichert und somit von Erreichung der Einkommensgrenze ausgenommen. Sie haben die Freiheit, ihre Krankenkasse selbst zu wählen, wobei es keine Rolle spielt, ob dies nun eine gesetzliche oder eine private Krankenversicherung ist.

Die gleiche Regelung gilt auch für freiberuflich tätige Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Heilpraktiker. Studenten können sich bis zum 25. Lebensjahr bei den Eltern mitversichern lassen, danach haben sie die Möglichkeit, ihre Krankenkasse frei zu wählen und keinen Anspruch mehr auf Mitversicherung bei den Eltern.

In vielen Fällen ist, gerade für Studenten, die Mitgliedschaft in einer privaten Krankenkasse durchaus günstiger, da dort sehr gute Einstiegstarife angeboten werden, die sich auch im Alter auszahlen können. Dann herrschen zwar deutlich höhere Prämien als bei der gesetzlichen Krankenkasse, dafür sind die Leistungen im medizinischen Bereich aber besser und umfangreicher.

Für nebenberuflich Gewerbetreibende gibt es eine weitere Zusatzregelung, die zu beachten ist. Das mit der Nebentätigkeit erwirtschaftete Geld wird nur dann angerechnet, wenn der Versicherte einen oder mehrere Angestellte beschäftigt, deren Monatseinkommen die 400-Grenze überschreitet und er die Sozialabgaben für seine Mitarbeiter trägt.