Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenkasse wird jährlich von der Bundesregierung bestimmt.

Laut dem Sozialgesetzbuch steht Arbeitnehmern, die in der privaten Krankenkasse versichert sind, ein Arbeitgeberzuschuss für die monatlichen Beiträge zu. Die Höhe des Zuschusses orientiert sich dabei an der Beitragsbemessungsgrenze.

Der durchschnittliche Arbeitgeberanteil wird zu Beginn des Jahres bekannt gegeben

Das Bundesministerium für Gesundheit gibt am Anfang eines jeden Jahres den durchschnittlichen Höchstbeitrag für den Arbeitgeberzuschuss heraus. Grundsätzlich orientiert sich der Durchschnittswert an der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Krankenkasse. Die Beitragsbemessungsgrenze gibt den Betrag an, der höchstens als Beitrag zur gesetzlichen Versicherung gezahlt werden darf. Sollte das Bruttoeinkommen diese Grenze übersteigen, so fällt der überzählige Betrag nicht in die Berechnung hinein. Früher betrug der Zuschuss des Arbeitgebers noch die Hälfte des Beitrages, der sich an dem Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenkasse orientiert hat. Diese Regelung ist durch die Einführung des durchschnittlichen Anteils außer Kraft gesetzt worden. Voraussetzungen oder Bedingungen sind nicht an den Versicherungsschutz des jeweiligen Versicherten gebunden, damit der Arbeitgeberzuschuss gewährt wird. Grundsätzlich steht er jedem angestellten Versicherten zu, der sich freiwillig in der privaten Krankenkasse versichert hat. Ein Mindestumfang muss also nicht bestehen, es ist lediglich erforderlich, dass die abgeschlossene Versicherung auch einige Leistungen enthält, die zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen gehören.

Zusätzliche Optionen beim Tarif bezahlt der Arbeitgeber mit

Obwohl der Arbeitgeber sich mit einem anteiligen Zuschuss an der privaten Krankenversicherung des Arbeitnehmers beteiligen muss, darf er nicht die Leistungen oder die Gestaltung der Versicherung für den Arbeitnehmer bestimmen. Selbst wenn der Angestellte sich für etliche zusätzliche Leistungen entschieden hat, bezahlt der Arbeitgeber diese mit, allerdings nur wenn der Betrag noch unter den durchschnittlichen Höchstbeitrag fällt. Allerdings ist die Zahlung des Arbeitgeberzuschusses noch an andere Voraussetzungen gebunden. Die private Krankenkasse, bei dem der Arbeitnehmer versichert ist, muss, laut Gesetz, etliche Punkte erfüllen, damit es als ein ordentliches Versicherungsunternehmen gilt, was Voraussetzung für die Zahlung des Arbeitgeberzuschusses ist. Zum einen muss die private Krankenkasse seit Januar 2009 einen Basistarif anbieten, der bestimmten versicherten Personen die Möglichkeit gibt, sich zu einem Standardtarif zu versichern oder die Versicherung aufrecht zu erhalten. Weiterhin muss sich die private Krankenkasse dazu bereit erklären, dass die erhaltenen, überschüssigen Beitragszuschläge der Mitglieder als Altersrücklage angelegt werden. Diese Rücklagen werden dann speziell im Alter herangezogen, um eine mögliche Beitragserhöhung im Alter zu vermeiden. Hinzu kommt noch, dass die private Krankenkasse auf das ordentliche Kündigungsrecht verzichtet, was in einem speziellen Vertrag niedergeschrieben sein muss. Sind diese Bedingungen erfüllt, bekommt der Versicherungsnehmer eine Bescheinigung über die Einhaltung dieser Punkte, die er dem Arbeitgeber vorlegen muss. Dann steht dem Arbeitgeberzuschuss nichts mehr im Wege.

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Beitragszuschuss wird auch für Angehörige gewährt

Der Zuschuss umfasst nicht nur den Krankenversicherungsschutz der Angehörigen, sofern der Arbeitnehmer der Hauptverdiener im Haushalt ist und den größten Anteil leistet. Zu den Angehörigen gehören in diesem Fall nicht nur Ehepartner oder eigene Kinder, sondern auch Stiefkinder, Pflegekinder und Enkel, wenn diese im Haushalt des Versicherten wohnen. Der Angehörige darf allerdings nicht selber einer erwerbsmäßigen Tätigkeit nachgehen und das Gesamteinkommen muss unter einer gewissen Obergrenze liegen. Bei Kindern gelten noch besondere Regelungen, denn sie werden nur bis zu einer gewissen Altersgrenze als Kinder angesehen. Unter 18 Jahren gelten sie generell als Kinder, aber auch bis zum 23. Lebensjahr kann diese Einstufung gelten, wenn sie keiner Arbeit nachgehen. Die Zuschüsse sind für den Arbeitnehmer generell steuerfrei, vorausgesetzt der Arbeitgeber ist zur Zahlung des Anteils verpflichtet und der Arbeitnehmer seiner Pflicht nachgekommen ist, die entsprechenden Bescheinigungen vorzulegen. Es gilt also einige Dinge zu beachten, wenn der Arbeitnehmer einen Zuschuss zu den Beiträgen in der privaten Krankenkasse erhalten möchte. Allerdings ist der Arbeitgeber auch gesetzlich dazu verpflichtet, seinen Beitrag zur Versicherung des Arbeitnehmers zu leisten. Dieses Prinzip gilt bei Versicherungsnehmern ebenso für die gesetzliche wie für die private Krankenkasse, allein die Bedingungen und Regelungen gestalten sich anders.